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...der kernHouse medienagentur bley
- nur anwendbar gegenüber Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen
oder freiberuflichen Tätigkeit handeln -
1. Vertragsabschluß. Form und Geltung der AGB.
(1) Allen unseren Vertragsabschlüssen über Lieferungen
und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zu
Grunde. Einen vorangegangenen Auftrag des Kunden
nehmen wir zu diesen Bedingungen an. Angebote geben
wir zu diesen Bedingungen ab. Künftigen Verträgen über
Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen zu Grunde. Liegen dem Kunden mehrere verschiede-
ne Fassungen vor, so gilt die neueste. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertrags-
bestandteil, wenn sie schriftlich von uns anerkannt wer-
den.
(2) Der Vertrag kommt unter Abwesenden mit der form-
freien Annahme unseres Angebots durch den Kunden
zustande. Wenn wir kein Angebot erstellen, sondern auf
Auftrag des Kunden hin unmittelbar tätig werden, kommt
der Vertrag mit unserer Auftragsbestätigung, mangels
einer schriftlichen Auftragsbestätigung auch konkludent,
zum Beispiel mit Erarbeitung und Auslieferung von Ge-
genständen oder Präsentation von Leistungen und Ar-
beitsergebissen oder Teilergebnissen, zustande.
(3) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des
Vertrags bedürfen der Schriftform. Nicht schriftformbedürf-
tig ist die Erteilung von Folgeaufträgen oder Erweiterun-
gen des Auftrags, beispielsweise zur Erarbeitung weiterer
Entwürfe, zur Einarbeitung von Korrekturen oder Ände-
rungen, zur Reinzeichnung, zur Erstellung eines Modells
oder eines Prototyps usw. Für solche Aufträge gelten im
Zweifel die Bedingungen und Einheitspreise des Erstauf-
trags.
2. Vertragsinhalt.
(1) Der Vertragsinhalt ergibt sich aus unseren Ange-
botsunterlagen inklusive aller Anlagen, Skizzen, Pflichten-
hefte usw. Dem Angebot steht unsere Aufragsbestätigung
gleich. Nur soweit sich hieraus nichts ergibt, gelten die
mündlichen Absprachen. Soweit auch mündliche Abspra-
chen nicht vorliegen, gelten unsere Leistungen insoweit
als vereinbart, als sie üblicherweise bei derartigen Verträ-
gen erbracht werden oder wir sie für sinnvoll und erfor-
derlich halten durften.
(2) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind
bereits die Erstellung von Vorentwürfen, Skizzen oder
Vormodellen, und die Präsentation verschiedener Produkt-
und Designentwürfe vergütungspflichtiger Teil des Auf-
trags, unabhängig davon, ob es danach zum Stadium der
Reinzeichnung und des Schlussentwurfs noch kommt.
3. Termine und Fristen.
(1) Wird eine Lieferzeit vereinbart oder von uns genannt,
gilt diese nur annähernd.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
etwaigen Lieferverzuges - angemessen, wenn unvorher-
gesehene, für uns trotz Anwendung der umstandsgemäß
angemessenen Sorgfalt nicht ableitbare Hindernisse
eintreten, insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall
unseres Lieferanten oder eines Unterlieferanten, bei Be-
triebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik, Aussper-
rung oder Störungen bei der Energieversorgung. Dasselbe
gilt, wenn aufgrund unvorhergesehener konstruktions-
und/oder entwicklungstechnischen Gründen die zunächst
vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Bei
Vertragsänderungen, die den Lieferzeitpunkt beeinflussen
können, verlängern sich Lieferzeiten und -fristen ange-
messen. In Fällen der Sätze 2 und 3 ist eine Verlängerung
der Lieferfrist um sechs Wochen regelmäßig nicht unver-
hältnismäßig.
(3) Soweit ein Lieferverzug von uns zu vertreten ist, kann
der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen.
Insbesondere kann der Kunde schriftlich unter der Andro-
hung, er werde nach Fristablauf die Leistung nicht mehr
annehmen (Ablehnungsandrohung) eine angemessene
Nachfrist setzen, die regelmäßig mindestens 14 Tage
betragen wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann der
Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktre-
ten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Scha-
densersatzansprüche, insbesondere nach §§ 286, 326
BGB, sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit unsererseits
ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlungen. Sicherheitsleistung.
(1) Es gelten die in unserem Angebot genannten Preise
(insbesondere Stundensätze) als Einheitspreise, wenn
nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart wurden. Die
in unseren Angeboten veranschlagten Mengen
(insbesondere Stundenzahlen) stellen keine Höchstzahl
dar, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu vergüten.
Bei einer erheblichen Überschreitung der veranschlagten
Mengen (insbesondere Stundenzahl), werden wir den
Kunden rechtzeitig verständigen und dessen Weisung
einholen; die Vergütung bereits geleisteten Aufwands
bleibt unberührt. Werden keine Einheitspreise
(insbesondere Stundensätze) vereinbart, wird zu den bei
uns üblichen Preisen abgerechnet.
(2) Tritt eine wesentliche Änderung der preisbildenden
Faktoren (insbesondere Löhne, Material, Energie, Mehr-
wertsteuersatz) ein, so kann jeder Vertragspartner die
Neufestsetzung des Preises im Verhandlungsweg verlan-
gen.
(3) Die Preise verstehen sich in DM oder Euro - wie aus-
gewiesen, ab 01.01.2002 in Euro - ohne Nebenkosten, wie
Reisespesen, eigene Materialkosten, bare Auslagen,
Kosten für Verpackung, Versicherung oder Transport usw.
Alle Preise sind im Zweifel zzgl. Umsatzsteuer zu verste-
hen.
(4) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Wird
nichts abweichendes zum Skonto vereinbart, ist der ver-
einbarte Skontoabzug nur bei Barzahlung, Überweisung
oder Scheckeingang innerhalb von 10 Tagen seit Rech-
nungsdatum zulässig. Wird nichts abweichendes über die
Höhe vereinbart, beträgt das Skonto 2 % des reinen Werts
der Leistung. Ein Skontoabzug ist im Zweifel von uns nicht
eingeräumt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch andere
Forderungen unsererseits gegen den Kunden offen ste-
hen.
(5) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
entgegengenommen; Wechsel nur ohne Gewähr für Pro-
test und nur wenn vereinbart. Eine vereinbarte Wechsel-
zahlung steht im Zweifel unter dem Vorbehalt, daß unsere
Hausbank den Wechsel zum Diskont annimmt.
(6) Gerät der Kunde mit (Teil-) Zahlungen oder erforderli-
chen Mitwirkungshandlungen in Verzug oder liegen kon-
krete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsun-
fähigkeit vor, so können wir die Weiterarbeit an begonne-
nen Aufträgen einstellen und nicht ausgelieferte Teilliefe-
rungen zurückhalten, bis der Kunde die erforderliche
Mitwirkung geleistet oder die offenen Forderungen erfüllt
oder entsprechende Sicherheit, auch durch unwiderrufli-
che Bankgarantie eines als inländisches Zoll- und Steuer-
bürgen zugelassenen Kreditinstituts aus dem Währungs-
gebiet des EURO, geleistet ist.
Bleibt die Zahlung oder die Mitwirkungshandlung trotz
Anmahnung aus und wird innerhalb angemessener Frist,
längstens innerhalb 14 Tagen die Mitwirkungshandlung
nicht erbracht oder Zahlung oder Sicherheit nicht geleistet,
sind wir berechtigt von allen bestehenden Verträgen zu-
rückzutreten und dem Kunden alle bis dahin entstandenen
Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Ge-
winn. Es wird vermutet, daß der entgangene Gewinn
wenigstens der vereinbarte Preis abzüglich ersparter
Aufwendungen ist, wobei dem Kunden der Nachweis, daß
uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist,
eröffnet bleibt.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungs-
verbot, Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt der gewerbli-
chen Schutzrechte.
(1) Die Aufrechnung des Kunden mit von uns bestrittenen
und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
des Kunden ist unzulässig. Dem Kunden steht ein Zurück-
behaltungsrecht nicht zu. Vertragliche Ansprüche darf der
Kunde nur mit unserer Einwilligung an Dritte abtreten.
(2) Alle gelieferten Gegenstände und Programme und alle
an unseren Arbeiten bestehenden urheber- marken-,
geschmacksmuster- gebrauchsmuster- und patentrechtli-
chen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser
Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen und die
Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvor-
behalt nicht. Bezahlung in diesem Sinne ist bei Einzugs-
papieren erst der unwiderrufliche Eingang des Gegen-
werts bei uns. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des
Kunden alle uns zustehenden Sicherungen nach Wahl des
Kunden freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der zu
sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt
stehende Gegenstände auf seine Kosten gegen Feuer,
Wasserschaden, Diebstahl und Elementarschäden versi-
chern zu lassen. Zur Verfügung über solche Gegenstände
und Rechte ist er ohne unsere ausdrückliche Anweisung
nicht befugt.
6. Gewährleistung.
Ist ein gelieferter Gegenstand, eine technische Zeichnung,
ein Prorgamm oder ein von uns geliefertes Modul oder
sonst eine unserer Leistungen mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften, so haben wir - nach unserer
Wahl - zunächst unter Ausschluß weiterer Gewährlei-
stungsansprüche das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Lassen wir eine angemessene Nachfrist
zur Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung oder Behebung
des Mangels verstreichen, so kann der Kunde unter Aus-
schluß aller anderer Rechte, insbesondere zum Scha-
densersatz, die angemessene Minderung des Preises
oder die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung)
verlangen. Im Fall der durchgeführten Wandelung ist der
Kunde nicht berechtigt, die Designentwicklungs- oder
Programmierarbeit von unserer Seite in irgendeiner Form
weiter zu verwenden oder die Verwendung durch Dritte zu
gestatten.
7. Haftung.
(1) Wir haften - auch im Rahmen positiver Vertragsverlet-
zung - nur für grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
(2) Im Falle höherer Gewalt ist der Kunde nicht zum
Rücktritt berechtigt. Lieferfristen verlängern sich entspre-
chend der Regelung in Ziffer 3 dieser Bedingungen. Wird
die Leistung für uns unmöglich, so werden wir von der
Leistung frei. Wird die Abnahme für den Kunden unmög-
lich, werden beide Seiten leistungsfrei.
(3) Eine Haftung für die Neuheit des hergestellten Pro-
dukts oder des erarbeiteten Designs wird nicht übernom-
men. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, die Verlet-
zung von Rechten Dritter vor Verwendung des Design
oder des Auftritts im übrigen zu überprüfen.
8. Verwendung des Design. Werbung.
(1) Der von uns entwickelte Internetauftritt, die von uns
entwickelten Module zu Internetauftritten einschließlich der
zugrunde liegenden Designentwurfs- und Programmierar-
beit (im Folgenden: Auftritt) darf nur auf die Websites
angewendet werden, für die es vertragsgemäß entwickelt
wurde und die im Vertrag ausdrücklich genannt werden;
mangels Nennung einzelner Sites nur auf allen Sites, die
vom Kunden betrieben werden. In Produkten wie Drucker-
zeugnissen oder auf digitalen Datenträgern (CD-Roms,
Disketten etc) enthaltene Designs und Gestaltungsmerk-
male dürfen nur auf Produkte angewendet werden, für die
sie vertragsgemäß entwickelt wurden. Die Übertragung
auf andere Nutzungsgelegenheiten und Produkte des
Kunden und die Übertragung der Nutzung an Dritte bedür-
fen unserer vorherigen Zustimmung.
(2) Wir sind berechtigt, im Rahmen unserer Eigenwer-
bung und in Veröffentlichungen auf unsere Mitarbeit an
der Entwicklung des vertragsgemäß hergestellten Auftritts
und Designs, auch mittels Abbildungen, Skizzen, Links
u.s.w., auch unter Nennung des Kunden, für uns kosten-
frei hinzuweisen. Der Kunde ist in Ausnahme zu Abs. 1
berechtigt, im Rahmen seiner produktunabhängigen Veröf-
fentlichungen und seiner nicht produktbezogenen Image-
werbung über die unmittelbare Verwendung unserer Arbeit
gemäß Abs. 1 hinaus das von uns geschaffene Design zu
verwenden, wenn er dabei in geeigneter Form angibt:
Design von: ... (unser Name in Kurzform). Wenn vertrag-
lich vereinbart, kann der Hinweis entfallen. Im übrigen
bleibt Abs. 1 unberührtt.
9. Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel
(1) Unter Kaufleuten oder wenn der Kunde juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Ansprüche
aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag die örtliche Zuständigkeit des für unseren Sitz
zuständigen Gerichts vereinbart. Dasselbe gilt für sonstige
Personen ohne Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch
für Scheck- Wechsel- oder andere Urkundsprozesse.
(2) Es wird die Geltung deutschen Rechts mit Ausnahme
innerstaatlichen Kollisionsrechts vereinbart. Die Geltung
des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen
(CISG) wird abbedungen.
(3) Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer
individuell vereinbarten Klausel des Vertrags berührt die
Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.
kernHouse
medienagentur bley
Dipl. Ing. Silvia Bley
Stammheimer Str. 10, 70806 Kornwestheim
tel 07154-827222 fax 07154-27223
info@kernhouse.de
Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz:
Wir speichern die vertragserheblichen Daten unserer
Kunden auf unserer Datenverarbeitungsanlage in elektro-
nischer Form.
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